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Mehr, Mehrheiten

Grundsätzlich unterscheidet man bei Abstimmungen oder Wahlen zwischen dem absoluten, dem relative (resp. einfachen) und dem qualifizierten Mehr. Die Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet. Die Vereinsstatuten bestimmen, welches Mehr gelten soll und was die Berechnungsgrundlage dafür ist. Falls in den Statuten nichts geregelt ist, gilt in der Regel das absolute Mehr, d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmen (z.B. bei 40 Stimmberechtigten 21). Dafür müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Das absolute Mehr kann aber auch aufgrund der gültigen abgegebenen Stimmen berechnet werden.
Beim relativen (resp. einfachen) Mehr ist ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das qualifizierte Mehr wiederum ist für besonders wichtige Geschäfte vorgesehen (z.B. Statutenänderung) und verlangt eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit, z. B. zwei Drittel, oder drei Viertel der gültigen Stimmen. Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat.